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Feuerlöscher

Informationen rund um das Thema Feuerlöscher

Brandklassen

Brandklassen nach DIN EN 2
Mit der DIN EN 2 erfolgt eine Einteilung der verschiedenen Feuerlöscher in Brandklassen. Jede Brandklasse repräsentiert dabei bestimmte Stoffeigenschaften. Die DIN EN 2 gibt damit wesentliche Anhaltspunkte, welche Feuerlöscher bei bestimmten Objekten eingesetzt werden dürfen. Folgende Brandklassen sind zu unterscheiden:


Brandklasse A

Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen, z.B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle oder Autoreifen.


Brandklasse B

Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, z.B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Äther, Alkohol, Stearin und Paraffin.


Brandklasse C

Brände von Gase, z.B. Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas und Stadtgas.


Brandklasse D

Brände von Metalle, z.B. Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen.

Wie Sie dem gültigen Brandklassenschema entnehmen können, ist die bisherige Brandklasse E (elektrischer Strom) entfallen. Man ist im Normenausschuß davon ausgegangen, daß elektrischer Strom nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Stoffen brennt. Fast alle Feuerlöscher nach DIN EN 3 sind zum Einsatz in elektrischen Anlagen bis 1000 V geeignet, wobei jedoch je Typ unterschiedliche Mindestabstände eingehalten werden müssen.


Brandklasseneinteilung der Feuerlöscher nach DIN EN 2


  • Pulverlöscher mit Glutbrandpulver = Brandklasse A, B, C
  • Pulverlöscher mit Metallbrandpulver = Brandklasse D
  • Pulverlöscher mit Spezialpulver B, C = Brandklasse B, C
  • Kohlendioxidlöscher = Brandklasse B
  • Wasserlöscher = Brandklasse A
  • Schaumlöscher = Brandklasse A, B
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Löschmittelinformationen

Zur Zeit haben wir in Deutschland vier zugelassene Feuerlöschmittelgruppen:

  • Wasser und Wasser mit Zusätzen

    Das Feuerlöschmittel Wasser und Wasser mit Zusätzen


    Das Feuerlöschmittel Wasser ist nur für Brände der Klasse A geeignet. Vorteilhaft ist die leichte Verfügbarkeit und der geringe Preis des Löschmittels (auch bei Verwendung von Zusätzen). Einsatzbereiche sind Verwaltungen, öffentliche Gebäude oder in der Papierverarbeitung.


    Löscheffekt

    Die Löschwirkung des Wassers beruht auf seinem Wärmebindungsvermögen. Die abkühlende Wirkung des Wassers stört die Reaktionsbedienungen der Verbrennung und behindert die weitere thermische Aufbereitung brennbarer Stoffe, so daß die Zufuhr brennbarer Gase und Dämpfe versiegt. Wasser löscht also durch Abkühlung.


    Wasser kann aufgrund seiner Eigenschaften nicht bei Fett- und Metallbränden eingesetzt werden. Der Löschmittelstrahl ist in elektrischen Anlagen bis 1000 V / Mindestabstand 1 m einsetzbar.


    Inhaltsstoffe

    Nachteilig für die Anwendung von Wasser als Feuerlöschmittel ist die große Oberflächenspannung und die Frostgefahr. Diese Nachteile werden durch verschiedene Zusätze z.B. Netzmittel oder Frostschutz ausgeglichen. Diese Zusätze haben auch eine Verbesserung der Löscheigenschaften zur Folge.

  • Kohlendioxid

    Das Feuerlöschmittel Kohlendioxid

    Kohlendioxid ist für die Bekämpfung von Bränden der Klassen B und C zugelassen, also gegen Brände von Flüssigkeiten und Gasen. Kohlendioxid wird aufgrund seiner Löscheigenschaften meistens nur in geschlossenen Räumen eingesetzt. Einsatzbereiche sind Laboratorien, elektrisch Anlagen, EDV-Räume und viele andere Arten des Raum- und Objektschutzes in Verbindung mit mobilen oder stationären Anlagen.


    Löscheffekt

    Kohlendioxid löscht durch seine erstickende Wirkung (Verdrängung des Luftsauerstoffs). Die Kühlwirkung des Kohlensäureschnees ist sehr gering und spielt daher für den Löscheffekt keine Rolle. Kohlendioxid löscht rückstandsfrei und ist elektrisch nicht leitend.



    Stoffliche Zusammensetzung

    Kohlendioxid ist reines Gas der Formel CO2. CO2 fällt bei zahlreichen industriellen Prozessen als unvermeidliches Nebenprodukt in großer Menge an. Ein großer Teil der CO2-Vorkommen sind überdies natürlichen Ursprunges. Speziell für Löschzwecke wird CO2 nicht extra hergestellt oder synthetisiert; hierfür bedient man sich vorwiegend der natürlichen Vorkommen. Aus diesem Grund trägt der Einsatz des Feuerlöschmittels Kohlendioxid auch nicht zum Treibhauseffekt bei.



    Umweltaspekte

    Kohlendioxid gilt als das sauberste und umweltfreundlichste Feuerlöschmittel. Es gibt keinerlei Entsorgungs- und Umweltprobleme.

  • Feuerlöschpulver

    Das Löschmittel ABC - Feuerlöschpulver

    ABC - Feuerlöschpulver sind für die Brände der Klassen A, B und C geeignet und zugelassen. Damit sind ABC - Feuerlöschpulver echte Universallöschmittel, die gegen fast alle Brandrisiken des täglichen Lebens mit Erfolg eingesetzt werden können. Pulver hat aber den Nachteil, das es zu großen Verunreinigungen führt, die aufwendig beseitigt werden müssen.


    Löscheffekt


    Die Wirkungsweise der ABC - Feuerlöschpulver in der Brandklasse A (Glutbrände) beruht auf der Ausbildung von Schmelzschichten, die eine Isolier- und Sperrwirkung entfalten. Damit wird die Diffusion von Sauerstoff in den Brandherd und die Aufheizung der unmittelbaren Brandumgebung verhindert sowie Rückzündungen unterbunden.


    Die Wirkung in den Brandklassen B und C beruht auf den antikatalytischen Effekt, also einem direkten Eingriff in den Reaktionsablauf der Verbrennung (Verursachung einer Kettenabbruchreaktion). ABC - Feuerlöschpulver zeichnen sich durch einen schlagartig eintretenden Löscheffekt und hohe Löschleistung aus. Der Löschmittelstrahl ist elektrisch nicht leitend, daher ist eine Brandbekämpfung in elektrischen Anlagen bis 1000 V / Mindestabstand 1 m möglich.


    Stoffliche Zusammensetzung

    Hauptbestandteile von ABC - Feuerlöschpulvern sind Ammoniumphosphat und Ammoniumsulfat. Die eingesetzten und verwendeten Rohstoffe haben eine sehr große Reinheit und sind mindestens von der Reinheit, die für Düngemittel vorgeschrieben ist. ABC - Feuerlöschpulver sind praktisch schwermetallfrei und enthalten aus Umweltsicht keinerlei Schadstoffe

  • Schaumlöschmittel

    Das Feuerlöschmittel Schaum

    Schaumlöschmittel haben die Zulassung für die Brandklassen A und B. Durch die Eigenschaft, eine Sperrschicht zu bilden, sind Schaumlöschmittel vorwiegend für Oberflächenbrände geeignet. Einsatzbereiche sind Büro, Verwaltungen, Geschäftshäuser, Handwerk und Industriebetriebe.


    Löscheffekt

    Schaumlöschmittel wirken, indem sie auf brennbaren flüssigkeiten, die leichter als Wasser sind, sehr schnell eine gasdichte Schaumdecke bilden, die sich über die gesamte Oberfläche der Flüssigkeit ausbreitet. Die hohe Netzwirkung, verbunden mit dem Kühleffekt, bewirkt hervorragende Löscheigenschaften auch bei Bränden fester Stoffe. Schaum kann (bis auf wenige Ausnahmen) in elektrischen Anlagen bis 1000 V / Mindestabstand 1 m eingesetzt werden.



    Stoffliche Zusammensetzung

    Je nach Schaummittel besteht die Zusammensetzung entweder aus hydrolysiertem Proteinen oder unterschiedlichen Tensiden z.B. Fettalkoholsulfate oder Fluortenside. Zur Schaumstabilisierung werden verschiedene anorganische Salze zugefügt.

Im folgenden stellen wir die einzelnen Feuerlöschmittel vor, wobei zu bemerken ist, daß kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird, sondern in erster Linie fachlich fundierte Aufklärung betrieben werden soll.

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Ausstattung von Arbeitsstätten

Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscher
Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern BGR 133

Diese Sicherheitsregeln wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., Dem Bundesverband der deutschen Industrie und dem Verband der Sachversicherer erarbeitet.

Auswahlkriterien für Feuerlöscher
Grundlage für die Bereitstellung von Feuerlöschern ist in erster Linie Die ZH 1 / 201 ( Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern). Im wesentlichen beruht die neue ZH 1 / 201 auf den Vorgaben der ASR 13 / 1,2.

  • Auszüge dieser Sicherheitsregeln

    Tragbare Feuerlöscher sollen EG - einheitlich zugelassen werden. Hierfür wurde in Deutschland die bisherige DIN 14 406, Teil 1 - 4 zurückgenommen und durch die DIN EN 3, Teil 1, 2, 4 und 5 ersetzt. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen DIN 14 406 ist die Leistungsbewertung der Feuerlöscher. So gab die DIN 14 406, Teil 2 für bestimmte Löschmittelmengen / Löschergrößen feste Prüfobjekte vor. Eine Information, ob das Prüfobjekt nur knapp oder mit großer Löschmittelreserve erreicht wurde, gibt diese Form der Zulassung nicht. Innerhalb der DIN EN 3 sind nun für eine Löschgröße verschiedene Brandobjekte möglich, so daß nun eine Leistungsbeurteilung jedes Feuerlöschers möglich ist. Diese Leistung eines Feuerlöschers wird auf jedem Gerät für die einzelnen Brandklassen angegeben. ( z.B. GLORIA F 6 G = 43 A / 233 B / C ). in Abhänigigkeit dieser Leistungswerte, des sogenannten Löschmittelratings wird in der ZH 1/201 die Menge der vorzuhaltenden Feuerlöscher festgelegt, wobei man sich der Rechenhilfsgröße" Löschmitteleinheiten" (LE) bedient. In Abhängigkeit zwischen Raumgröße und Brandrisiko muß eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zur Verfügung stehen. Diese Löschmitteleinheiten können durch verschiedene Löscher abgedeckt werden, solange diese für die vorherrschende Brandklasse geeignet und zugelassen sind. Zur Ermittlung der Löschmitteleinheiten enthält die ZH 1/201 eine Tabelle mit den jeweiligen Löschmitteleinheiten je Löschmittelrating. Je größer das Löschmittel - Rating, also je leistungsfähiger der Feuerlöscher ist, desto weniger Feuerlöscher werden benötigt. Diese Berechnung nach ZH 1/201 entspricht auch der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 (BMA 5.6 1997) sowie der Form 2001 des VDS.


    Für die Auswahl der Feuerlöscher ist zu berücksichtigen, daß Feuerlöscher mit geringerem Gewicht besser in der Handhabung sind, so daß möglichst Feuerlöscher mit 6 kg eingesetzt werden sollten. Außerdem ist im Hinblick auf Brandfolgeschäden durch Löschmittel der Hinweis aufgenommen worden, daß nach Möglichkeit Wasser bzw. Schaum stets der Vorrang gegenüber anderen Löschmitteln gegeben werden sollte. Die Anbringhöhe der Geräte wird mit 80 - 120 cm Griffhöhe empfohlen.


    Unterscheidung zwischen Aufladelöscher und Dauerdrucklöscher

    Beim Aufladelöscher handelt es sich um ein Gerät, bei dem das Löschmittel und das Treibgas getrennt gehalten werden. Erst kurz vor Inbetriebnahme wird die Treibmittelflasche über die Auslösearmatur geöffnet. Da die abzudichtende Fläche der Treibgasflasche gering ist, ist auch eine Undichtigkeit fast auszuschließen. Der Aufladelöscher ist daher als Qualitätslöscher heute Standart in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen.


    Beim Dauerdrucklöscher handelt es sich dagegen um ein Gerät, bei dem das Löschmittel und das Treibgas in einem Behälter aufbewahrt werden. Der ganze Behälter steht daher unter Druck und ist somit anfälliger für Undichtigkeiten als der Aufladelöscher, insbesondere bei starker Beanspruchung. Der Dauerdrucklöscher ist ein in der Anschaffung günstiger Feuerlöscher, unterliegt aber der Druckbehälterverordnung die eine nur begrenzte Prüffrist vorgibt. Somit ist auf jeden Fall der Aufladelöscher zu empfehlen.



    1. Anwendungsbereich

    1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.

    1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung in Bereichen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden. Dies sind z.B. Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) unterliegen, Garagen, die den Garagenverordnungen der Länder unterliegen, Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte mit Betriebserlaubnis.

    Hinweis: Nach der FCKW - Halon - Verbots - Verordnung dürfen Halonlöscher nur noch mit Ausnahmegenehmigung eingesetzt werden.



    2. Begriffsbestimmungen

    2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.

    2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen. Siehe DIN EN 3, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen. Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN 3, Teil 5 "Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen.

    2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

    2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere

    · Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten

    · Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien

    · Baustellen

    · Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen

    · Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern

    Zur Arbeitsstätte gehören auch

    · Verkehrswege

    · Lager-, Maschinen- und Nebenräume

    · Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für körperliche Ausgleichsübungen

    · Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume)

    · Sanitätsräume

    Für Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.

    2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, weraufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann. Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14 406, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung". Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 "Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".



    3. Allgemeine Anforderungen

    3.1 Arbeitsstätten sind nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln mit Feuerlöschern auszurüsten.

    3.2 Feuerlöscher müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. im Anhang 5 aufgeführte Vorschriften und Regeln.

    3.3 Die in den Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

    3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.



    4. Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher

    4.1 Bauartzulassung

    Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher". (Siehe auch Abschnitt 3.4.) Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14 406, Teil 1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" und DIN 14 406, Teil 2 "Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung" zugelassen worden. DIN 14 406, Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983 sind nach erscheinen von der DIN EN 3 und einer Übergangsfrist im APril 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth-VerlagmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin bezogen werden. Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlöscher nach DIN 14 406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Ausgabe Januar 1978 dieser Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden, siehe auch Anhang 2.

    4.2 Eignung von Feuerlöschern - Feuerlöscher müssen entsprechend Ihrer Einsatzzwecke geeignet sein.

    · Pulverlöscher mit ABC- Löschpulver = Brandklassen A,B und C

    · Pulverlöscher mit BC- Löschpulver = Brandklassen B und C

    · Pulverlöscher mit Metallbrandpulver = Brandklasse D

    · Kohlendioxidlöscher = Brandklasse B

    · Wasserlöscher = Brandklasse A

    · Schaumlöscher = Brandklassen A und B

    4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit

    Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist die DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" zu beachten. Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Das Löschvermögen wird als Leistumgsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als in der DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge. Bei Feuerlöschern nach DIN 14 406 ist eine Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.1. Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entprechend ausgerüsteter 4 kg-Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich. Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.

    Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3

    · 1 LE = 5 A und 21 B

    · 2 LE = 8 A und 34 B

    · 3 LE = 55 B

    · 4 LE = 13 A und 70 B

    · 5 LE = 89 B

    · 6 LE = 21 A und 113 B

    · 9 LE = 27 A und 144 B

    · 10 LE = 34 A

    · 12 LE = 43 A und 183 B

    · 15 LE = 55 A und 233 B


    Werden Feuerlöscher für die Brandklasse A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitteleinheiten LE, ist der niedigere Wert anzusetzen.

    4.4 Brandgefährdung

    Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:

    1. Geringe Brandgefährdung

    2. mittlere Brandgefährdung

    3. große Brandgefährdung

    GERINGE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhälnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind: Lager mit nicht brennbaren Stoffen z.B. Fliesen, Keramik, Getränke, Bürobereiche ohne Aktenlagerung, Stahlbau und Maschinenbau.

    MITTLERE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. Beispiele hierfür sind: Lager oder Verkaufsräume mit brennbaren Material z.B. Papier, Möbel, Reifen, Schlosserei, Elektrowerkstatt oder Hotels.

    GROSSE BRANDGEFÄHRDUNG liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist. Beispiele hierfür sind: Lager mit leicht entflammbaren Stoffen z.B: Lösungsmittel, Lacken, Altpapier, Schaumstoff, Kinos, Theaterbühnen, Möbelherstellung, Schreinerein und Kfz-Werkstatt.

    4.5 Anzahl der Bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung

    4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.

    4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind -ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche- unter Punkt 4.5.6.1 nach Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus der Auflistung unter Punkt 4.3 - Löschmitteleinheiten, kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der unter Punkt 4.5.6.1 entnommenen Zahl entsprechen muß.

    4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzliche entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

    4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden.

    4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignt - Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. Schaum in Betracht gezogen werden.

    4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasföhrmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.

    4.5.6.1Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung.

    Grundfläche m² / geringe Brandgefährdung (LE) / mittlere Brandgefährdung (LE) / große Brandgefährdung (LE)

    · 50 / 6 / 12 / 18

    · 100 / 9 / 18 / 27

    · 200 / 12 / 24 / 36

    · 300 / 15 / 30 / 45

    · 400 / 18 / 36 / 54

    · 500 / 21 / 42 / 63

    · 600 / 24 / 48 / 72

    · 700 / 27 / 54 / 81

    · 800 / 30 / 60 / 90

    · 900 / 33 / 66 / 99

    · 1000 / 36 / 72 / 108


    je weitere 250 / 6 / 12 / 18

    4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

    Wandhydranten können unter folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:

    1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet.

    2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigen Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung.

    3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen. Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:

    1. Bei Gebäuden / Geschossen mit einer Grundfläche von 0 - 400 m² erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten.

    2. Bei Gebäuden / Geschossen mit einer Fläche> 400 m² bis zu 1/3 der erforderlichen Löschmitteleinheiten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.

    4.5.8 In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu "Stützpunkten" zusammenzufassen bzw. Großgeräte zur Verfügung zu stellen.

    4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Hinweiszeichen "Hinweis auf ein Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

    Anmerkung: Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, daß auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 - 120 cm erwiesen.Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden.

    4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen.

    Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. mit Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.

    Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz - Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10).



    5. Betrieb

    5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.

    5.2 Eine Ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen.

    5.3 Bei der Bekämpfung von Feuer und Glimmbränden in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) ist darauf zu achten, daß abgelagerter Staub nicht durch den Löschmittelstrahl aufgewirbelt wird. Hierzu sind z.B. Pulverlöscher mit Pulverbrausen, Naßlöscher mit Sprühdüsen oder Schaumlöscher zu verwenden.

    5.4 Beim Einsatz von Feuerlöschern müssen zu elektrische Anlagen mit Spannungen bis 1000 V folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

    · Bei Wasserlöschern mit Vollstrahl und teilweise Schaumlöscher 3 m

    · bei Wasserlöschern mit Sprühstrahl 1 m

    · bei Pulverlöschern 1 m

    · bei Kohlendioxidlöschern 1 .

    Beim Einsatz von Feuerlöschern in Bereichen mit höherer Spannung siehe DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen".



    6. Prüfung

    Siehe auch Abschnitt 3.4

    6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Feuerlöscher regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Ergebnisse der Prüfung ist Nachweis zu führen. Der Nachweis kann in Form einer Prüfplakette erbracht werden. Bei hohen Brandrisiken oder starker Beanspruchung durch Umwelteinflüsse können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.

    6.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, die eine Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers nicht mehr gewährleisten, hat der Unternehmer zu veranlassen, daß der Feuerlöscher instandgesetzt oder durch einen anderen Feuerlöscher ersetzt wird. Ausführung und Anforderung siehe DIN 14 406, Teil 4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".

    7. Zeitpunkt der Anwendung

    Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 01.04.94. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201) vom Januar 1978.

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GLORIA Umweltschutz

Umweltbewußte Unternehmensführung bei den GLORIA - WERKEN
Die Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer e.V. (ASU) zeichnete zum dritten Mal bundesweit 119 Unternehmer für ihr Umweltengagement aus. Mit dieser Auszeichnung für umweltbewußte Unternehmensführung würdigte die ASU die GLORIA - WERKE für beispielhafte Erfolge in Sachen Umweltschutz. Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, dokumentieren ein Umwelt - Engagement, das deutlich über die gesetzlichen Vorschriften hinausgeht. Wir sind überzeugt, daß ein Unternehmen in Zukunft nur erfolgreich am Markt bestehen kann, wenn es seiner ökologischen Aufgabe mit Verantwortung und entprechender Sensibilität nachkommt. Daß bei GLORIA das Thema Umweltschutz einen hohen Stellenwert besitzt, zeigt u.a. die Inbetriebnahme einer vollautomatischen Pulverbeschichtungsanlage mit Trockenstraße für den Bereich Feuerlöschgeräte und -anlagen. Im Gegensatz zum Naßlack besteht Pulverlack aus 100 % Festkörpern. Dadurch ist es möglich, ohne umweltbelastende Lösungsmittel zu arbeiten. Der beim Naßspritzverfahren anfallende Lack- und Farbschlamm entfällt ebenso. Es entstehen auch keine schädlichen Abspaltprodukte beim Einbrennvorgang. Ein modernes Kreislauf-Pulverrückgewinnungsverfahren garantiert die 100 %ige Nutzung des Materials. Das Verfahren der elektrostatischen Beschichtung wird bei allen GLORIA Produkten angewendet, weil hierdurch eine hohe Stoß-, Kratz- und Wetterfestigkeit an den Lackoberflächen gewährleisted wird. Ein weiterer energiesparender Vorteil dieser Anlage ist eine effiziente Filtertechnik für die Wärmerückgewinnung. Bei der Produktion der Feuerlöschgeräte und -anlagen werden umweltfreundliche Materialien und Wekstoffe verwendet. So ist z.B. die hochwertige Polyesterharzbeschichtung der Feuerlöscher recyclebar. Der Umweltschutz gehört zu den wichtigsten Unternehmensaufgaben. Er wird in allen betrieblichen Funktionen auf allen Ebenen in konkrete Ziele umgesetzt und kontinuierlich weiterentwickelt.


GLORIA Umweltinitiativen


  • Verwendung umweltfreundlicher Wekstoffe bei der Feuerlöscher-Produktion
  • Verzicht auf umweltgefährdende Stoffe im Produktionsprozeß (z.B. Ersatz von Bleiplomben durch recyclingfähige Kunststoffplomben)
  • alte ABC-Löschpulver werden anderweitig wiederverwertet
  • Einsparung von Verpackungsmaterial
  • Überprüfung der Verpackungen auf Umweltverträglichkeit
  • Rohstoffe, Energie, Wasser usw. werden so sparsam wie möglich eingesetzt
  • Verwendung von Recycling- und chlorfrei gebleichtem Papier bei Druck
  • Verzicht auf Cellophanierung und Nitrolacke
  • Anwendung des DualenSystems Deutschland
  • Grüner Punkt auf allen Verkaufs-Kartonagen
  • Kein Einsatz von Styropor zur Transportsicherung
  • Recyclingfähiges Beipackmaterial in den Kartonagen
  • Mülltrennung in Betrieb und Verwaltung
  • Einrichtung von Zentralentsorgungsstellen im Betrieb


Halon, das FCKW-haltige Löschmittel, darf ab dem 01. Januar 1994 auch im Brandfall nicht mehr eingesetzt werden. GLORIA nimmt Halon zurück und sorgt für eine ordnungsgemäße Entsorgung.

Quelle GLORIA

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